Am 31.12.2023 verjähren alle Ansprüche des Jahres 2020. Nicht selten finden sich restliche Provisionsansprüche in Fällen von Retouren, Stornierungen, Gutschriften sowie Nicht- oder Teilauslieferungen. In diesen Fällen wird nämlich häufig zu Unrecht die Provision gekürzt. Auch Ausgleichsansprüche, die im Jahre 2020 entstanden sind, würden am 31.12.2023 verjähren. Entgegen weit verbreitetem Irrglauben wird die Verjährung nur durch Erhebung einer gerichtlichen Klage (oder, was selten ist, durch ein Anerkenntnis der Gegenseite) unterbrochen. Sollte vor diesem Hintergrund aktueller Handlungsbedarf bei einem unserer Mitglieder bestehen, bitten wir darum, uns kurzfristig zu kontaktieren unter Telefon 0211 / 88 00 333.