Für alle Lieferungen, bei denen der Kaufvertrag durch einen automatisierten Bestellvorgang zustande gekommen ist und bei denen die Beförderung oder Versendung der Ware im Inland beginnt oder endet, musste bislang bereits nach § 22f UStG der vollständige Name und die Anschrift des Lieferanten, sowie unter anderem auch Zeitpunkt und Umsatzhöhe, gemindert um Rabatte, Skonti und andere Preisnachlässe, aufgezeichnet werden. Seit dem 1. Juli 2021 besteht diese Aufzeichnungspflicht jetzt auch für die elektronische Adresse oder Internetadresse des liefernden Unternehmens, dessen Bankverbindung oder die Nummer seines virtuellen Kontos, eine Beschreibung des gelieferten Gegenstandes und die Bestellnummer oder eine eindeutige Transaktionsnummer.