Reguläre Auszahlungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember gestartet
Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember („Dezemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Dezemberhilfe durch die Länder ab sofort umgesetzt werden und ab heute starten.
Die Antragsstellung für die Dezemberhilfe läuft bereits seit dem 22. Dezember 2020; seit dem 5. Januar 2021 fließen bereits Abschlagszahlungen. Während die Abschlagszahlungen durch die Bundeskasse erfolgen, werden die regulären Auszahlungen für die Dezemberhilfe von den zuständigen Stellen der Länder administriert. Die zuständigen Stellen der Länder finden Sie hier.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmals im Überblick:
– Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den für November beschlossenen und auf Dezember verlängerten Schließungen betroffene Unternehmen.
Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Auch für die Dezemberhilfe gelten die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Eine FAQ-Liste zu Beihilfefragen finden Sie hier.
– Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag erfolgt über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte. Neu geregelt wurde, dass Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen können. Umfassende FAQ und Fragen zur Antragstellung zur November- und Dezemberhilfe finden Sie hier.
Überbrückungshilfe III wird nochmals vereinfacht und zusätzlich erhöht
Mit der Verlängerung des Lockdowns bis 14. Februar 2021 hat die Bundesregierung beschlossen, für alle Unternehmen die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Unternehmen zu erhöhen. Auch gibt es künftig nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung.
Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Die Bundesregierung setzt sich bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein. Hier finden Sie umfassende FAQ zu Fragen des Verhältnisses zwischen nationalen Corona-Hilfen und dem EU- Beihilfenrecht.
Die Anerkennung weiterer Kostenpositionen ist insbesondere für den Einzelhandel wichtig, denn so werden Wertverluste für unverkäufliche oder saisonale Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Des Weiteren können Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden.
Das Wichtigste im Überblick:
- Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
- Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000 Euro), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
- Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.
- Neustarthilfe: Für Soloselbständige (siehe dazu Erläuterung am Schluss) wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe von bis zu 7.500 Euro gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.
- Anerkennung weiterer Kostenpositionen:
- Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
- Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
- Weiteren Sonderregelungen: wurden für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, den Einzelhandel und die Pyrotechnik getroffen.
- Antragstellung: Eine Antragstellung ist möglich, sobald die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), die beihilferechtliche Klärung und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den 16 Ländern erfolgt ist. Voraussichtlich startet das Programm im Februar mit der Antragsstellung sowie Abschlagszahlungen; die reguläre Auszahlung ist für März geplant.
Weitere Einzelheiten finden Sie hier, im sogenannten Term Sheet zur Überbrückungshilfe III. Dort wird auf Sonderregelungen u. a. für Soloselbständige verwiesen, die hier in der Anlage zum Term Sheet für die Überbrückungshilfe III nachzulesen sind. Eine etwas übersichtlichere zusammenfassende Darstellung des BMWi finden Sie hier.
Soloselbständiger ist, wer weniger als eine Vollzeitkraft beschäftigt, was auf der Basis von Vollzeitäquivalenten (40 Arbeitsstunden pro Woche) zu ermitteln ist. Dabei gilt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.
- Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden.
- Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r (Ausnahme: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft werden.
Verlängerung der Antragsfristen für Überbrückungshilfe II und November- Dezemberhilfe
Die Fristen für die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II und für die November- und Dezemberhilfen werden verlängert:
- Bei der Überbrückungshilfe II wird die Frist für die Antragstellung bis 31. März 2021 verlängert.
- Bei der November- und Dezemberhilfe wird die Frist für die Antragstellung bis 30. April 2021 verlängert.
Dezemberhilfe – online Antrag freigeschaltet
Von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werden durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ unterstützt, der sog. November- und Dezemberhilfe. Die Betroffenen erhalten Hilfe in Form von Zuschüssen von 75 % ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.
Ab sofort kann die Dezemberhilfe auf der Seite für Überbrückungshilfe beantragt werden www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .
Die Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 31.3.2021 gestellt werden.
Zu den weiteren Details des Antragsverfahrens für die November- und Dezemberhilfe wurden am 17.12.2020 noch weitere Informationen zur Verfügung gestellt, diese finden Sie hinter nachstehendem Link in den FAQ zur November- und Dezemberhilfe .
Anträge auf Überbrückungshilfe III sind derzeit noch nicht online möglich. Eine Antragstellung soll aber ebenfalls im Laufe des Januar 2021 bereits möglich sein. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage zur Überbrückungshilfe.
Ergänzung und Ausweitung der Corona-Hilfen
Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen auch die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen ab 16.12.2020 betroffen sind.
Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 € erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19.3.2020 – bis zum 31.3.2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.6.2021. Damit werden die Regelungen, die bis 31.12.2020 befristet waren, angemessen verlängert. Zu den Einzelheiten werden noch im Laufe des Monats Dezember entsprechende BMF-Schreiben veröffentlicht.
Ausführliche Informationen sind zu finden unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html
Das Gesamtpaket der derzeit laufenden und verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen – Novemberhilfe gilt auch für Dezember und geplante Überbrückungshilfe III ausgeweitet
Ende November hat die Bundesregierung beschlossen, die Corona Überbrückungshilfen zu verlängern, mit der besonders stark von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler unterstützt werden. Es handelt sich um Zuschüsse zu den Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Außerdem wurde entschieden, die derzeit bereits laufende Corona-Wirtschaftshilfe für November (Novemberhilfe) bezogen auf den Monat Dezember für die von den Einschränkungen betroffenen, indirekt betroffenen sowie mittelbar indirekt betroffenen Unternehmer zu verlängern.
Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020; Anträge können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hinter nachstehendem Link in den FAQ zur Überbrückungshilfe II: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html .
Dieses Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert – insbesondere für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche. Sie enthält zudem künftig eine „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige, die bislang keine oder nur geringfügige Fixkosten aus dem Kostenkatalog geltend machen konnten.
Die beschlossenen Neuerungen nachstehend im Überblick:
Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November und Dezember
- Das Finanzvolumender Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.
- Antragsberechtigtsind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
- Mit der „Außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ für November und Dezember werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
- Die Antragstellung für die Novemberhilfe erfolgt wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Die Antragstellung für die Dezemberhilfe wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Überbrückungshilfe III
- „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
- Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
- Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss. Infos dazu finden Sie auch in den FAQ zu Novemberhilfe und Neustarthilfe auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
- Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
- Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
- Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
- Soloselbständigesind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z. B. von Steuerberater*innen).
Anträge wohl erst Anfang 2021
Bis die Antragstellung anlaufen kann, sind noch Programmierarbeiten und Verwaltungsvereinbarungen mit den einzelnen Bundesländern erforderlich. Das wird voraussichtlich erst nach dem Start des Programms Anfang Januar 2021 der Fall sein.
Die Anträge können dann in der Regel über „prüfende Dritte“ unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Soloselbstständige sind bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.
Umfangreiche Informationen finden Sie ebenfalls auf den Internetseiten des Bundeswirtschaftsministeriums unter www.bmwi.de/coronavirus .
Antragsfrist für Überbrückungshilfe II bis 31.1.2021 verlängert
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis zum 31.1.2021 verlängert. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Anträge lediglich bis zum 31.12.2020 gestellt werden können.
Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind weiterhin auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen, an dem die berufsständischen Organisationen mitgearbeitet haben. Nachstehend finden Sie nochmals die Links zu den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder. Alle aktuellen Informationen der CDH zu den Corona Hilfen finden Sie unter nachstehendem Link https://cdh.de/themenfeld/hilfen-fuer-unternehmen-in-der-coronakrise-ein-ueberblick/
Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe
Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31.12.2020. Diese soll nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Dazu gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“.
Einzelheiten zur Überbrückungshilfe III:
- Die Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021.
- Es soll weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen.
- Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 € pro Monat künftig bis zu max. 200.000 € pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.
Einzelheiten zur Neustarthilfe:
- Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
- Betroffene, z. B. aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) i. H. von 25 % des Umsatzes (maximal 5.000 €) für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.
- Die sog. Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.
- Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes. Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1.7. bis 30.9.2020) wählen.
- Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.
- Es handelt sich um einen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.
- Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
- Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem Umsatz von 50 bis 70 % ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 % die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 % drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 %, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 € liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Hinweis
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1.1.2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden.
Verfahren der Abschlagszahlungen für Corona-Novemberhilfen steht
Das Verfahren der Abschlagszahlungen i. H. von 5.000 € und 10.000 € für die Corona-Novemberhilfe steht. Eine Antragstellung soll ab dem 25.11.2020 über das Portal der Überbrückungshilfe möglich sein.
Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. € bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen). Darüber hinaus sind indirekt betroffene Unternehmen antragsberechtigt (weitere Informationen im FAQ zur Novemberhilfe).
Das Verfahren der Abschlagszahlungen umfasst folgende Punkte:
- Soloselbstständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 €; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 €.
- Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.2020). Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
- Grundsätzlich erfolgt die elektronische Antragstellung über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte). Ausgenommen sind Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen. Sie können den Antrag selbst stellen – ohne prüfenden Dritten. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat.
- Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
- Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Zum FAQ Corona-Novemberhilfe gelangen Sie hier.
Weitere Hinweise finden Sie auf den nachstehenden Internetseiten der Ministerien BMF online, BMWi online
Weitere Corona-Hilfen infolge des erneuten Shutdowns bereits auf dem Weg
Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe – auch Novemberhilfen genannt – gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Mrd. Euro haben
- Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Novemberhilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
- Welche Förderung gibt es?
Mit der außerordentliche Wirtschaftshilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Mio. Euro bedürfen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
- Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
- Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
- Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Weitere Informationen zur Novemberhilfe, die fortlaufend aktualisiert werden, finden Sie unter www.bmwi.de/coronavirus.
Online-Portal freigeschaltet: Anträge für 2. Phase der Überbrückungshilfe möglich
Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, ab dem 20. Oktober weitere Überbrückungshilfen beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen.
Überbrückungshilfe wird in einer zweiten Phase verlängert und ausgeweitet
Die Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfe wird bis Ende Dezember 2020 in einer zweiten Phase verlängert und der Beurteilungszeitraum für die eingetretenen Umsatzeinbrüche mit zwei Alternativen ausgeweitet. Hiermit wurde der wichtigsten Forderung der CDH Rechnung getragen, die in den vergangenen Wochen und
Monaten immer wieder bei den politischen Entscheidungsträgern vorgetragen worden ist, nämlich dem verzögerten Eintritt der Liquiditätseinbußen in Folge des Corona-Shutdowns beim Berufsstand der Handelsvertreter und den weiteren Vermittlerberufen bei den Corona-Hilfen Rechnung zu tragen.
Wie schon in der bis Ende September laufenden Überbrückungshilfe in der ersten Phase wird auch das neue Programm während einer Phase 2 bis Ende Dezember in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der den beantragenden Selbstständigen bzw. das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung sollen die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden können. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Nachstehend die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen zur Corona-Überbrückungshilfe bis Ende 2020 im Überblick:
Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Selbstständige und Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe. Bisher galt für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine Höchstgrenze von 9.000 Euro, für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten eine Höchstgrenze von 15.000 Euro.
Die Fördersätze werden erhöht: Künftig werden erstattet
- bis zu 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher: 80% der Fixkosten),
- bis zu 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher: 50% der Fixkosten) und
- bis zu 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher: bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% verdoppelt.
Weitere Informationen zur zweiten Phase der Überbrückungshilfe finden Sie auf der nachstehenden Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-07-08-ueberbrueckungshilfe.html
Zur Erinnerung: Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die kommenden vier Monate (September bis Dezember) bis zu maximal 200.000 Euro an Förderung erhalten.
Noch ein Hinweis: Bei der in Zukunft erfolgenden Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Weiter Vorsicht geboten! Immer wieder tauchen betrügerische Internetseiten auf, über die angeblich die Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden können. Vergewissern Sie sich daher, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers angezeigt wird. Die Antragstellung ist ausschließlich über diese Webseiten möglich!
Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Die Bundesregierung hat wegen der Corona bedingten Umsatzausfälle nach dem beendeten Soforthilfeprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen ein weiteres Hilfsprogramm, die sogenannte Überbrückungshilfe aufgelegt. Das Volumen dieses Programms wurde zunächst auf maximal 25 Milliarden Euro festgelegt. Diese Mittel wurden mit der Verabschiedung des zweiten Nachtragshaushaltes am 2. Juli 2020 vom Deutschen Bundestag und am 3. Juli vom Bundesrat bereits genehmigt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni, Juli und August 2020 gewährt und gilt branchenübergreifend.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige im Haupterwerb, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sind. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben. Die Antragsfrist endet am 30. September 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020.
Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat können bis zu 80 Prozent der fixen Betriebskosten erstattet werden. 50 Prozent der fixen Betriebskosten werden bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent erstattet. Und 40 Prozent der Fixkosten werden bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 und 50 Prozent erstattet.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis zehn Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.
Anträge auf die Überbrückungshilfe können nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Diese können sich seit dem 8. Juli auf der frei geschalteten Online Plattform des Bundeswirtschaftsministerium www.ueberbrueckungshilfe-Unternehmen.de registrieren. Voraussichtlich ab Mitte Juli sollen sie auf diesem Portal für Selbstständige und Unternehmen Anträge auf Überbrückungshilfe stellen können. Dazu müssen die Umsatzrückgänge bzw. die zu erwartenden Umsatzrückgänge und die fixen Betriebskosten bei Antragstellung glaubhaft dargelegt und nachträglich durch geeignete Nachweise belegt werden. Zu viel gezahlte Überbrückungshilfen sind zurück zu erstatten.
Weitere Einzelheiten zu der Überbrückungshilfe, insbesondere auch Hinweise zu den erstattungsfähigen Kostenarten, finden Sie auf der Homepage des BMWi . Die Abwicklung es Soforthilfeprogramms, u. a. Antragsannahme, Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel, soll durch die Länder erfolgen.
Für eine eventuelle Beantragung ist die Mitwirkung des Begünstigten, für den der Antrag gestellt werden soll, erforderlich. Denn die Zahlen zu Umsätzen, Umsatzschätzungen und Fixkosten sollten möglichst korrekt und schnell vorliegen. Nur so kann der Antrag auf Förderung durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer schnell gestellt und bearbeitet werden. Ansonsten drohen Zeitverlust und später – da sämtliche Anträge im Nachhinein überprüft werden – die Rückzahlung der Förderung.
Um den Antrag gut vorzubereiten ist folgendes erforderlich:
- Es muss sichergestellt werden, dass dem Steuerberater für die Buchhaltung des April und Mai 2020 alle relevanten Daten vorliegen. Es ist zu prüfen, ob alle Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai 2020 übermittelt worden sind.
- Es muss auch eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli, August abgeben werden. Dazu ist – nach den Monaten Juni, Juli und August getrennt – darzustellen, welche Umsätze in diesen Monaten erzielt wurden bzw. voraussichtlich realisiert werden können.
- Gefördert werden Fixkosten, für die die Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen worden sind. Es ist zu prüfen, ob dem Steuerberater alle Buchungsunterlagen zu den Fixkosten vorliegen und welche der Kosten auf Verträgen beruhen, die vor dem 01.03.2020 abgeschlossen worden sind.
Mit diesen Unterlagen und Daten können die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ihre Mandanten optimal unterstützen.
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz und finales Schreiben zur Umsatzsteuersenkung
Am 29. Juni 2020 wurde das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und am darauffolgenden Tag vom Bundespräsidenten bereits ausgefertigt. Pünktlich zum 1. Juli 2020 ist damit das Gesetz, welches den steuerlichen Teil des Corona-Konjunkturpakets umsetzt, in kraftgetreten. Eine wesentliche steuerliche Maßnahme ist die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020.
Nach Entwürfen steht nunmehr das finale Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Verfügung (BMF-Schreiben v. 30.6.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009 :004), dessen Inhalt mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt worden ist. Das sechsundzwanzig Seiten umfassende Schreiben befasst sich sowohl mit Fragen zur Umstellung auf die niedrigen Steuersätze ab dem 1. Juli 2020 als auch zur Anhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021. [mehr]
Schutzschild für Unternehmen und Selbständige
Herzstück der Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen ist ein milliardenschwerer Schutzschild, der bislang aus verschiedenen Liquiditätshilfen besteht, die teilweise schon in wenigen Tagen verfügbar sein werden, weil es sich um Erweiterungen bestehender Kreditprogramme der KfW handelt. Für Handelsvertreter sind das vor allem der KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und der ERP-Gründerkredit – Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre). Wer diese nutzen möchte, muss sich an seine Hausbank wenden. Außerdem gibt es zusätzliche Sonderprogramme. Als weitere Maßnahme wurden die Mittel für Kreditbürgschaften des Bundes und der Länder erhöht, um den Zugang zu Krediten zu erleichtern. Nähere Informationen dazu finden Sie in den unten genannten Quellen.
Für Kleinunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern und Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter, die wegen der Corona-Pandemie nach dem 11. März 2020 Schäden erlitten, die zu Liquiditätsengpässen geführt haben oder ihre Existenz gefährden, gibt es einen Notfallfonds des Bundes von 50 Milliarden Euro für Soforthilfen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Vor März 2020 darf der Antragsteller nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Dem (wahrscheinlich elektronisch übermittelbaren) Antrag ist eine eidesstattliche Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen beizufügen. Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für drei Monate. Bis zu 15.000 Euro für drei Monate erhalten Firmen mit bis zu 10 Vollzeitbeschäftigten. Sofern der Vermieter eines derart unterstützten Unternehmens die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Einige Bundesländer wollen zusätzliche Mittel für Soforthilfen bereitstellen oder haben das bereits getan. In Bayern beispielsweise können auch Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern eine Soforthilfe von bis zu 30.000 Euro erhalten, wenn eigene, auch private, liquide Mittel aufgebraucht sind. Die Informationsquellen zu den Hilfen der Bundesländer und die Antragsformulare für die Soforthilfen finden Sie am Ende dieser Seite.
KfW-Schnellkredit für den Mittelstand
Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) hat die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand eingeführt. Hiermit soll die in den vergangenen Wochen festgestellte zögerliche Vergabe der KfW-Kredite seitens der Hausbanken gerade an kleine mittelständische Unternehmen beseitigt werden. Die Haftungsfreistellung durch den Bund wurde auf 100 % angehoben und die Laufzeit der Kredite auf 10 Jahre angehoben.
Diese sog. KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Der KfW-Schnellkredit kann nun nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten. Weitere Informationen zum Schnellkredit finden Sie auf der Website der KfW.
Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
Selbständige, die keine Einkünfte mehr erzielen und keinen oder einen zu geringen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder auf Kurzarbeitergeld haben, können Grundsicherung beantragen. mehr
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen greifen. Diese Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten. Im Einzelnen sind für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 rückwirkend bis 30. Juni 2020 beginnen, für die Dauer von sechs Monaten vorgesehen:
- eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen,
- eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
- Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.
Der Antrag kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich gestellt werden. Es reicht ein formloser Antrag im Hausbriefkasten des für den Antragsteller zuständigen Jobcenters. Es müssen aber alle notwendigen Angaben gemacht werden. Alle notwendigen Informationen kann man unter https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung nachlesen. Dort kann auch ein Antragsformular heruntergeladen werden.
Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
Der Fiskus entlastet, wenn nötig, die von der Krise gefährdeten Unternehmen. Und zwar mit der Erleichterung von Steuerstundungen, der unkomplizierten und schnellen Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und im schlimmsten Falle mit dem Verzicht auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020, wenn der Steuerschuldner unmittelbar von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen ist.
Handelsvertreter oder deren Steuerberater können folgendes tun: Sobald klar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, können Vorauszahlungen zum Beispiel zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt werden. Dies lässt sich etwa mit einem Auftragsrückgang, mit Stornierungen oder bei Geschäften mit angeordneten Schließungen nachweisen. Um die Vorauszahlungen herabzusetzen, muss ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Als Gewerbetreibende sollten Handelsvertreter auch an einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen denken.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht, die im Einvernehmen mit dem BMF ergangen sind (Gleich lautende Erlasse v. 19.3.2020 – 3-G146.0/4). Der Volltext des Erlasses ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Zudem sollen Steuern gestundet werden, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte darstellt. Auch dazu muss man sich beim Finanzamt melden und einen Antrag stellen. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen. Ob dies auch für die Umsatzsteuer und Lohnsteuer gilt, bleibt aber abzuwarten. Bei diesen Steuerarten ist das Finanzamt erfahrungsgemäß sehr streng, weil es sich für den Betrieb um durchlaufende Posten handelt. Anträge auf Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer sind üblicherweise an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
Kurzarbeit erleichtert, mit vollständiger Erstattung der Sozialbeiträge
Unternehmen, die ihre Mitarbeiter Corona-bedingt nicht mehr voll beschäftigen können, wird die Beantragung von Kurzarbeit erleichtert. Dazu müssen nur noch 10 anstatt 33,3 Prozent der Mitarbeiter vom Arbeitsausfall betroffen sein, die Bildung von negativen Salden auf Arbeitszeitkonten, wird nicht mehr verlangt und die Kurzarbeit kann auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden. Bei massiven Lieferengpässen ist die Beantragung von Kurzarbeit auch rückwirkend zum 1. März 2020 möglich. Zudem wird die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge bei Corona-bedingter Kurzarbeit vollständig erstatten.
Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten rückwirkend zum 1. März 2020 folgende Regelungen:
- Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
- Auch Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
Die im „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ eingeräumten Ermächtigungen wurden mit einer inzwischen von der Bundesregierung erlassenen Verordnung voll ausgeschöpft.
Neben Antragsformular und dem Formular zur vorgeschriebenen Anzeige der Kurzarbeit bei der Bundeagentur für Arbeit, das auf der Internetseite der Bundesagentur heruntergeladen werden kann, müssen Arbeitgeber nur die Einverständniserklärung der betroffenen Arbeitnehmer beziehungsweise eine entsprechende Vereinbarung mit der Mitarbeitervertretung einreichen. Auf weitere Unterlagen verzichtet die Bundeagentur bei Corona-bedingten Arbeitsausfällen.
Weitergehende Informationen der Bundesagentur für Arbeit und auch die betreffenden Antragsformulare finden Sie unter nachstehendem Link: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Das Bundesjustizministerium hat eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 für Unternehmen zu erarbeitet, die wegen der Coronakrise Insolvenz anmelden müssten und bei denen begründete Aussicht auf eine Sanierung besteht. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenz beantragen müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen noch nicht bei ihnen angekommen sind. Den inzwischen vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf – die Ausführungen zum Insolvenzrecht befinden sich auf Seite 2 unter Ziffer 2 – finden Sie unter nachstehendem Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf
Weitere Informationen für Unternehmen und Selbständige
Das Bundeswirtschafsministerium (BMWi) hat zur Information von Unternehmen und Selbständigen unter 030-18615-1515 eine Hotline eingerichtet die montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr erreichbar ist. Empfehlenswert ist die Internetseite www.bmwi.de, dort auf Unterstützung für Unternehmen klicken. Dort finden sich detailliertere Informationen zu den oben geschilderten Maßnahmen, Antworten auf viele Fragen und weitere Informationen, darunter auch die Adress- und Kontaktdaten der Bürgschaftsbanken der Länder.
Auch das Bundesfinanzministerium veröffentlicht Informationen zum Thema auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de.
Der Weg zu Finanzhilfen der stattlichen Förderbank KfW führt zwar üblicherweise über die eigene Hausbank, die KfW bietet aber auf ihrer Internetseite www.kfw.de einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Hilfsangebote.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) informiert auf ihrer Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/ vor allem über das Kurzarbeitergeld und die Grundsicherung.
Über arbeitsrechtliche Aspekte der Coronakrise informiert auch die Internetseite www.bmas.de des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Wo Einzelunternehmer und Kleinunternehmen jetzt Unterstützung bekommen können – auf Landesebene
Die Bundesländer haben angefangen, Antragsformulare für Einzelunternehmer und Kleinunternehmen für die jeweiligen Unterstützungsmöglichkeiten im eigenen Bundesland online zu stellen. Diese Übersicht haben wir in einer Datei zusammengefasst, die auch zum Download bereit steht.
Corona – Unterstützung auf Landesebene
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26.03.2020
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