Handelsvertreterverträge können auf unterschiedliche Weise und aus unterschiedlichen Gründen enden. So können die Verträge etwa durch Zeitablauf, durch vertragliche Aufhebung, durch ordentliche Kündigung oder auch durch außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund enden.

Am häufigsten erfolgt die Vertragsbeendigung durch eine ordentliche Kündigung eines unbefristeten Vertrages. Jede Partei kann einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Handelsvertretervertrag jederzeit unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beenden. Die Kündigungsfrist ergibt sich dabei entweder aus dem zugrundeliegenden Vertrag oder – mangels vertraglicher Abrede – aus dem Gesetz.

Vertragliche Kündigungsfristen

Handelsvertreter und vertretenes Unternehmen können die ordentliche Kündigunsfrist innerhalb bestimmter Grenzen selbst vertraglich bestimmen. Die Parteien müssen dabei die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen (dazu sogleich) beachten. Längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen stets vereinbart werden, jedoch mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist für den Handelsvertreter nicht länger sein darf als für das vertretene Unternehmen. Dies gilt aufgrund der europäischen Handelsvertreterrichtlinie, die das Handelsvertreterrecht EU-weit angeglichen hat, in allen EU-Staaten.

Richtlinie und Kündigungsfristen

Die Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten nicht abschließend vor, welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollen, sondern gibt lediglich einen  Rahmen vor.

Artikel 15 der Richtlinie schreibt zunächst einmal verbindlich vor, dass die Kündigungsfrist für das erste Vertragsjahr einen Monat, für das angefangene zweite Vertragsjahr zwei Monate, für das angefangene dritte und die folgenden Vertragsjahre drei Monate betragen muss. Kürzere Fristen verbietet das europäische Recht. Die Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten aber anheim, zusätzlich zu regeln, dass die Kündigungsfrist für das vierte Vertragsjahr vier Monate, für das fünfte Vertragsjahr fünf Monate und das sechste und die folgenden Vertragsjahre sechs Monate betragen soll. In diesem Fall darf, muss aber nicht, bestimmt werden, dass die Parteien kürzere Fristen nicht vereinbaren dürfen.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Haben die Parteien eines Handelsvertretervertrages keine Kündigungsfristen vereinbart, gelten also die gesetzlichen Fristen. Im deutschen Recht ist hier der § 89 HGB maßgeblich. Nach § 89 Absatz 1 HGB kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Alle anderen europäischen Länder können mit der Regelung der jeweils geltenden Kündigungsfristen in zwei Blöcke aufgeteilt werden. Auf der einen Seite stehen die Länder, die regeln, dass die Kündigungsfrist im ersten Vertragsjahr einen Monat beträgt und sich je angefangenes Vertragsjahr um einen Monat verlängert, jedoch nicht länger als drei Monate beträgt. Dies betrifft Bulgarien, Estland, Frankreich, Irland, Malta, Polen, Portugal, Slowakei, Tschechien, Ungarn sowie das ehemalige EU-Land Großbritannien. Damit haben diese Länder die verbindlichen Mindestkündigungsfristen der Richtlinie unverändert übernommen.

Auf der anderen Seite stehen diejenigen Staaten, die in ihren Handelsvertretergesetzen regeln, dass die Kündigungsfrist im ersten Vertragsjahr einen Monat beträgt und sich je angefangenes weiteres Vertragsjahr um einen Monat verlängert bis eine maximale Frist von sechs Monaten erreicht ist. Hierzu gehören die Länder Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Zypern und der EWR-Partner Norwegen.

Das Beispiel der unterschiedlichen Kündigungsfristen verdeutlicht erneut, dass das „europäische Handelsvertreterrecht“ zwar harmonisiert wurde, jedoch den Mitgliedstaaten einen Spielraum lässt, den diese auch genutzt haben.

Handelsvertreter, denen der Handelsvertretervertrag gekündigt wird, sollten sich stets an ihren CDH-Landesverband wenden und die Kündigung auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen, unabhängig davon, welches Recht anwendbar ist. Die CDH steht ihren Mitgliedern in jedem Fall mit Rat und Tat zur Seite.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Parteien eines Handelsvertretervertrages können die ordentliche Kündigungsfrist in gewissen Grenzen frei vereinbaren.
  • Haben die Parteien keine Kündigungsfristen vereinbart, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
  • Die Handelsvertreterrichtlinie schreibt den EU-Staaten zwar gesetzliche Mindestkündigungsfristen vor, gibt diesen aber darüber hinaus einen Gestaltungsspielraum.

Die Beratung im Vertriebsrecht, insbesondere auch eine Überprüfung Ihrer Handelsvertreterverträge ist eine der wesentlichen Leistungen der CDH Organisation für Mitglieder.

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