Wie in jedem Jahr können zum Jahresende wieder zahlreiche Ansprüche verjähren. Somit hat jeder für sich zu überprüfen, ob Handlungsbedarf besteht, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Denn ist ein Anspruch erst einmal verjährt, kann er gegenüber dem Zahlungsverpflichteten nicht mehr durchgesetzt werden. Im Vertriebsrecht gibt es in Bezug auf bestimmte Ansprüche sogar noch Besonderheiten auf die nachfolgend besonders eingegangen wird.

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist – vorausgesetzt der Gläubiger oder besser der Anspruchsinhaber hat Kenntnis von allen Umständen erlangt, die den Anspruch begründen. Diese sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also zum Beispiel für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn oder auch für Zinsansprüche. Diese Frist gilt im Übrigen auch für die Verjährung von Provisions- und Ausgleichsansprüchen des Handelsvertreters mangels sondergesetzlicher Regelung.

Da diese Dreijahresfrist unter anderem auch abhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ist, normiert § 199 Abs. 4 BGB zusätzlich zu dieser Dreijahresfrist eine zehnjährige kenntnisunabhängige absolute Höchstfrist, die als eine Art „Deckelung“ gilt. So soll verhindert werden, dass mangels Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen die betreffenden Ansprüche niemals verjähren können. Denn nach Ablauf dieser Zehnjahresfrist verjähren Ansprüche auch unabhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände spätestens zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit. Hier beginnt die Verjährungsfrist – anders als bei der Dreijahresfrist – allerdings nicht am Ende des Jahres zu laufen, sondern am konkreten Fälligkeitsdatum.

Eine bloß sechs Monate dauernde Verjährungsfrist gilt für Ersatzansprüche z. B. aus Miete und Leihe wegen Veränderung oder Verschlechterung der Sache, beginnend ab dem Rückerhalt der Sache. Bei Fracht- und Speditionskosten findet wiederum eine einjährige Verjährungsfrist Anwendung, beginnend ab Ablieferung der Ware.

Bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen läuft eine zweijährige Verjährungsfrist, beginnend ab Ablieferung bzw. Abnahme. Handelt es sich um Mängelansprüche am Bau und aus eingebauten Sachen beträgt die Frist sogar fünf Jahre beginnend ab Übergabe bzw. Abnahme.

Mahnungen nicht ausreichend

Oftmals wird die Ansicht vertreten, dass der Eintritt der Verjährung durch schriftliche Mahnungen verhindert werden kann. Eine Fristverlängerung kann jedoch durch eine derartige Maßnahme nicht erreicht werden. Denn es gilt zu beachten, dass eine Zahlungserinnerung oder außergerichtliche Mahnungen den Eintritt der Verjährung nicht hemmen können.

Hemmung der Verjährung

Soll der Eintritt der Verjährung verhindert werden, stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, die zu einer Hemmung der Verjährung führen. Hemmung bedeutet, dass der

Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter. Die Verjährung kann insbesondere gehemmt werden durch Verhandlungen mit dem Schuldner über die Forderung oder durch die gerichtliche Geltendmachung der Forderung in Form einer Klage oder eines gerichtlichen Mahnbescheides.

Provisions- und Ausgleichsansprüche

Für die Verjährung von Provisions- und Ausgleichsansprüchen des Handelsvertreters gilt wie oben bereits festgestellt, die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist, die mit Fälligkeit der Ansprüche zum Jahresende zu laufen beginnt. Der Provisionsanspruch entsteht, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat und er wird fällig am letzten Tag des Monats, in dem der Anspruch abzurechnen ist, d.h. monatlich nach § 87c Abs. 1 HGB, sofern im Handelsvertretervertrag keine anderweitige Regelung getroffen worden ist. Der Ausgleichsanspruch entsteht und ist fällig mit der Beendigung des Handelsvertretervertrages. Zum diesjährigen Jahresende verjähren damit sämtliche Ansprüche aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018. Nicht selten finden sich in Handelsvertreterverträgen allerdings auch wirksame Vertragsklauseln, nach denen die Verjährung dieser Ansprüche bereits nach einem Jahr eintritt! Hier gilt es also, die vertraglichen Regelungen genauestens zu überprüfen.

Ansprüche aus Kontrollrechten

Ansprüche aus Kontrollrechten des Handelsvertreters, wie solche auf Buchauszug oder Auskunft verjähren ebenso nach der oben beschriebenen allgemeinen Verjährungsfrist. Sie verjähren unabhängig und selbstständig. Sie werden jedoch mit der Verjährung des Provisionsanspruchs, dessen Geltendmachung sie vorbereiten sollen, hinfällig.

Die für die Erteilung des Buchauszugs maßgebliche Verjährungsfrist beginnt allerdings erst, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem für den entsprechenden Zeitraum zustehende Provision erteilt hat. Denn dann erst erhält der Handelsvertreter regelmäßig Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und kann beurteilen, ob es weiterer Auskünfte in Form des Buchauszugs zur Durchsetzung seines Provisionsanspruchs bedarf. Anderenfalls würde dem Handelsvertreter zur Vermeidung der Verjährung zugemutet, seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges über nicht abgerechnete Provisionen rein vorsorglich gerichtlich geltend zu machen. Der vertretene Unternehmer ist im Hinblick auf die Verjährung auch nicht schutzwürdig, da er es selbst in der Hand hat, den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs mit Erteilung einer abschließenden Provisionsabrechnung fällig zu stellen und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.

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