Im Arbeitsvertrag eines Verkaufsleiters war zur Arbeitszeit folgendes geregelt: „Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen der Positionen und den Erfordernissen des Aufgabenbereichs. Die wöchentliche Richtarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Eventuell anfallende Überstunden sind mit dem Bruttomonatsgehalt abschließend abgegolten“

Nach dem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis kündigte, verlangte der Verkaufsleiter die Bezahlung von Überstunden für den nicht verjährten Zeitraum der vergangenen drei Jahre. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung von Überstundenentgelt in Höhe von 33.187,08 € (Az.: 7 Ca 69/23).  Das Landesarbeitsgericht stellte fest, die im Arbeitsvertrag enthaltende Regelung wonach Überstunden nicht zu bezahlen sind sei rechtsunwirksam.

Unser Tipp: 

Das Arbeitszeitgesetz legt die gesetzliche Höchstarbeitszeit mit 48 Stunden pro Woche fest. Wenn bei einer 40 Stundenwoche in einem Arbeitsvertrag geregelt ist, dass „bis zu 8 Überstunden pro Woche“ mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, ist diese Regelung wirksam.