Unzulässige Vorgaben beim Abrechnungsanspruch

Die nach § 87 c Abs. 1 HGB geschuldete Provisionsabrechnung enthält die Mitteilung des Unternehmers, in welcher Höhe einem Handelsvertreter nach der Auffassung seines Prinzipals ein Provisionsanspruch zusteht und wie er sich zusammensetzt und errechnet. Daraus ergibt sich, dass im Rahmen dieses Anspruchs nicht zu klären ist, ob der Unternehmer in diese Abrechnungen einen einheitlichen Provisionssatz von 15 % einzustellen hat oder - wie der Unternehmer im betreffenden Sachverhalt meinte - bei Bestandskunden nur einen solchen von 7,5 %. Vielmehr genügt der Unternehmer seiner Abrechnungspflicht, wenn er von demjenigen Provisionssatz ausgeht, den er für zutreffend erachtet.

2022-02-10T09:17:24+01:0001.02.2022|

Vermittlung von Geschäftskontakten ohne Förderung konkreter Geschäftsabschlüsse

Vermittlung von Geschäften im Sinne von § 84 Abs. 1 HGB ist in erster Linie eine auf den Abschluss von Geschäften gerichtete Tätigkeit, die einen konkreten Abschluss vorbereitet und ermöglicht. Eine derartige Tätigkeit erfordert somit das Einwirken auf einen Dritten als künftigen Geschäftspartner. Daher "vermittelt" der Handelnde nur dann, wenn er mittelbar oder unmittelbar auf den Dritten einwirkt, um einen Geschäftsabschluss herbeizuführen. Für die Annahme eines Handelsvertreterverhältnisses bedarf es damit zwingend der Förderung von konkreten Geschäftsabschlüssen durch den Handelsvertreter. Nicht ausreichend für diese Annahme sind hingegen das Schaffen von Geschäftskontakten, die Kontaktpflege selbst oder auch die bloße Kundenbetreuung. Ist deshalb das Bestehen eines Handelsvertretervertrages abzulehnen, weil der Handelnde nicht mit der Vermittlung von Geschäften ständig betraut ist, so ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 Abs. 1, 611 ff. BGB anzunehmen. Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 Abs. 1 BGB ist jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Auch rechtsgeschäftsähnliche oder tatsächliche Handlungen können darunter fallen. Die Herstellung von Geschäftskontakten ist somit unter diesem Begriff zu fassen. Fehlt es an in einem derartigen Sachverhalt an einer vereinbarten, taxmäßigen oder üblichen Vergütung, ist die Höhe der Vergütung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln. OLG Hamm, Urteil vom 30. September 2021 – 18 U 74/20

2021-12-23T18:27:35+01:0006.12.2021|
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