Urteile des Monats

Absatzförderungspflicht des Handelsvertreters auch nach Kündigung des Vertrages

Nach der Kündigung eines Handelsvertretervertrages hat sich der Handelsvertreter weiterhin gemäß § 86 Abs. 1 Hs. 1 HGB in ausreichendem Maße bis zum Ablauf der Kündigungsfrist um neue Geschäftsabschlüsse zu bemühen, ansonsten begeht er eine vertragliche Pflichtverletzung, die ihn gegenüber seinem vertretenen Unternehmer nach § 280 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. 

2024-02-27T12:12:28+01:0027.02.2024|

Wert des Beschwerdegegenstandes einer zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilten Partei

Die Bemessung der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer des in erster Instanz zur Gewährung von Bucheinsicht Verurteilten richtet sich nach dem Aufwand hinsichtlich Zeit und Kosten, der für ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Bucheinsicht anfällt. Der Unternehmer muss neben dem Zugang zu den Unterlagen und zur EDV auch einen Ansprechpartner für die Dauer der Bucheinsicht zur Verfügung stellen.

2024-01-30T11:54:03+01:0030.01.2024|

Höhe des Kostenvorschusses für Ergänzung eines Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer

Bei der Ermessensentscheidung über die Höhe des Vorschusses für die Überprüfung und ggfs. Ergänzung eines Buchauszuges im Wege der Ersatzvornahme durch einen  Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen sind nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung ersatzfähig, so dass grundsätzlich auch dem Interesse des vertretenen Unternehmers - als Schuldner - an einer sparsamen Verfahrensweise Rechnung zu tragen ist. Das Gericht hat über die Höhe des Vorschusses insoweit nach billigem Ermessen zu entscheiden.

2023-12-07T10:31:52+01:0005.12.2023|

Wirksame Gerichtsstandsvereinbarung auch bereits mit Existenzgründern

Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann bereits wirksam in einem Vertrag getroffen werden, der ein Handelsgewerbe erst begründet, für das ein in kaufmännischer Art und nach kaufmännischem Umfang eingerichteter Gewerbebetrieb erforderlich ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Partei beim Abschluss des Gründungsvertrages und damit der Gerichtsstandsvereinbarung bereits Kaufmann gewesen ist.

2023-07-12T09:22:24+02:0012.07.2023|

Die kostenlos dem Handelsvertreter zu überlassenden erforderlichen Unterlagen

Die Überlassungspflicht des § 86 a Abs.1 HGB betrifft sämtliche Gegenstände, die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Erforderliche Unterlagen sind daher diejenigen Gegenstände, deren der Handelsvertreter bedarf, um den Kunden zum Abschluss des Vertrages mit dem Unternehmer zu motivieren. Der Begriff der „Unterlagen“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, z. B. sonstiges Werbematerial, Musterstücke, Musterkollektion. Die Aufzählung ist schon ausweislich des Wortlauts der Norm nur beispielhaft. Auch EDV Softwareprogramme können im konkreten Einzelfall zu den von der Norm erfassten Unterlagen gehören, wenn die Aufgaben des Handelsvertreters die Verwendung nötig machen und die Überlassung branchenüblich ist. Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehenden Systemen sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten.

2023-04-28T10:54:27+02:0028.04.2023|

Unzulässige Kündigungserschwerung auch bei mittelbaren finanziellen Nachteilen

Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen. Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung vertraglich geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.

2023-03-31T09:13:24+02:0031.03.2023|

Bei Zweifeln am Auftreten im fremden Namen ist von einem Eigengeschäft auszugehen

Beim Verkauf von Eintrittskarten durch Ticketdienstleister können diese als Makler i. S. v. § 652 BGB bzw. Handelsvertreter i. S. v. § 84 HGB Verträge in fremdem Namen für die jeweiligen Veranstalter abschließen oder in eigenem Namen als Kommissionäre nach §§ 383 ff. HGB auftreten. Ein gesetzliches Leitbild existiert insoweit nicht. Maßgeblich dafür, ob ein Eigen- oder Fremdgeschäft vorliegt, ist das Auftreten des Ticketdienstleisters gegenüber seinen Kunden.

2023-02-28T12:03:23+01:0028.02.2023|
Nach oben