Auch wenn während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses die Themen „Datenschutzrechte von Mitarbeitern an ihren personenbezogene Daten“ niemals ein Thema war, kann sich dies nach Ausspruch einer Kündigung ändern, mit erheblichen Folgen:

Arbeitnehmern steht ein Auskunftsanspruch und ein Löschungsanspruch im Hinblick auf Daten der Arbeitnehmer gegen dem Arbeitgeber nach Artikel 15 DSGVO zu. Der Arbeitgeber muss Auskunft über die Speicherung und Nutzung sämtlicher personenbezogener Daten des Mitarbeiters geben. Das betrifft insbesondere Name, Adresse, Funktion des Arbeitnehmers, sowie Bild- und Videomaterial, auf dem der Arbeitnehmer zu sehen ist. Der Arbeitnehmer ist dazu berechtigt, die Löschung dieser Daten zu verlangen, soweit die Verwendung der Daten nicht zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind.

Arbeitnehmer können grundsätzlich die Löschung ihres Fotos und die Verwendung ihres Namens z.B. auf Werbematerial und/oder auf der Internetseite des Arbeitgebers verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter nur auf einem Gruppenfoto mit allen Mitarbeitern abgebildet ist, ohne dass sein Name genannt wird. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, das Foto eines ausgeschiedenen Mitarbeiters auf der Internetseite oder auf Werbeflyern zu verwenden besteht in aller Regel nicht. Der Mitarbeiter muss es nicht hinnehmen, nach dem Ende der Kündigungsfrist noch mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Verbindung gebracht zu werden. Die Unterlagen müssen daher vernichtet werden, wenn der Arbeitgeber für diesen Fall nicht vorgesorgt hat.

Unser Tipp:

Bevor Sie den Namen oder das Foto von Mitarbeitern im Internet veröffentlichen oder in Werbedrucksachen verwenden, lassen Sie sich von allen dort erwähnten Mitarbeitern eine rechtssichere formulierte Einwilligungserklärung unterschreiben, in dem der Mitarbeiter erklärt, mit der Verwendung seines Namens oder seines Fotos einverstanden zu sein, auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Sie z.B. das aufwendig produzierte Gruppenfoto schon nach kurzer Zeit nicht mehr verwenden können, weil einer der zahlreichen abgebildeten Mitarbeiter damit nicht mehr einverstanden ist.