Viele Arbeitsverträge und viele Geschäftsführerdienstverträge sehen einen jährlichen Zielbonus vor, d.h. einen variablen Vergütungsanteil, dessen Höhe vom Erreichen vorab festgelegter Ziele abhängig ist. Häufig sollen Ziele bis zu einem bestimmten Stichtag z.B. 31.03. vereinbart werden. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall intern folgendes beachten:
– Die Pflicht zum Vorschlag eines konkreten Angebotes liegt beim Arbeitgeber. Er muss
rechtzeitig tätig werden.
– Vorgeschlagene Ziele müssen objektiv erreichbar sein.
Hat der Arbeitgeber das nicht Zustandekommen einer Zielvereinbarung zu vertreten, weil er unrealistische Ziele vorgeschlagen hat oder gar nicht tätig wurde, können Arbeitnehmer regelmäßig 100% der zugesagten Bonuszahlung als Schaden ersetzt verlangen. Einwände sind nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Unser Tipp:
In Arbeitsverträgen und Geschäftsführerdienstverträge müssen Regelungen zur variablen Vergütung rechtssicher vereinbart werden. Ziele dürfen und sollten ehrgeizig sein. Der Prozess zum Abschluss der Zielvereinbarung muss passen. Wenn das Gehalt von Arbeitnehmern oder Geschäftsführern von variablen Komponenten abhängig ist (was insbesondere bei Vertrieblern empfehlenswert ist), lassen Sie sich dazu kompetent beraten.