Besteht der Verdacht, dass Mitarbeiter sensible Unternehmensdaten an die Konkurrenz verraten, Diebstähle oder Betrug begehen, sich ungerechtfertigt krankschreiben lassen oder sich andere ungerechtfertigte Vorteile verschaffen, kann der Einsatz von verdeckten  Ermittlungsmaßnahmen (Videoüberwachung, Telefonüberwachung) oder sogar die Einschaltung von Privatdetektiven ein durchaus probates (letztes) Mittel sein.

Ganz so einfach ist es jedoch nicht. Bei der Auswahl von Ermittlungsmaßnahmen haben Arbeitgeber die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer und Datenschutzbestimmungen zu beachten. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt im Urteil vom 25.07.2024 hingewiesen. Bevor Sie selbständig zu derartigen Mitteln greifen, sollten Sie vorher Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen, um später nicht mit leeren Händen dazustehen. Der unerlaubte Einsatz der oben genannten Mittel führt nicht nur dazu, dass die Erkenntnisse im Prozess nicht verwertet werden dürfen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber damit rechnen, zu einer Schmerzensgeldzahlung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung verurteilt zu werden.