Die Durchführung eines Bewerbungsverfahrens bringt für Arbeitgeber zahlreiche rechtliche Fallstricke. Kommt es im Bewerbungsprozess zu einer Diskriminierung kann es insbesondere zu einer Entschädigungszahlung aufgrund der Bestimmung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes kommen. Die Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Stellenausschreiben und Vorstellungsgespräche diskriminierungsfrei gestaltet sind.
Eine Ungleichbehandlung aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung usw. ist nur erlaubt, wenn sie zum Beispiel durch eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund sind insbesondere im Vorstellungsgespräch Fragen nach Familienstand, Schwerbehinderung, Religionszugehörigkeit, Alter, ethnischer Herkunft usw. unzulässig. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 05.12.2024 festgestellt, dass die Formulierung in einer Stellenanzeige „Du bist Berufseinsteiger oder hast bis zu sechs Jahren Berufserfahrung“ altersdiskriminierend ist. Außerdem muss der Arbeitgeber Bewerbern bereits im Vorfeld von Gehaltsverhandlungen (z.B. einer öffentlichen Stellenausschreibung oder der Einleitung zum Vorstellungsgespräch) über das Einstiegsgeld für die betreffende Stelle oder dessen Spanne informieren. Arbeitgeber sollten sich daher den Anforderungen des Antidiskriminierungsgesetzes sicherstellen, dass ihr Bewerbungs-verfahren und insbesondere auch die Stellenausschreibung rechtssicher gestaltet sind und gegebenenfalls im Vorfeld Rechtsrat einholen.