NEIN! Ohne gesonderten Regelung im Arbeitsvertrag oder an einer entsprechenden freiwilligen Zusage des Arbeitgebers (betriebliche Übung) muss ein Arbeitnehmer, generell Urlaub beantragen, um an den Karnevalstagen frei zu haben.
Für die Beantragung des Urlaubs und die Entscheidung des Arbeitgebers zum Urlaubsantrag geltend die allgemeinen arbeitsgerichtlichen Bestimmungen. Wenn Urlaubsanträge sich für die Karnevalszeit außergewöhnlich häufen, werden Arbeitgeber regelmäßig berechtigt sein, dies jedenfalls teilweise abzulehnen.
Während sich die einen über freie Tage in der Karnevalszeit freuen, stößt ein verbindlich angeordneter Betriebsurlaub bei Karnevalsmuffeln häufig auf weniger Begeisterung. Mit der Einführung von Betriebsferien haben Arbeitgeber die Möglichkeit, den Urlaubszeitraum einheitlich festzulegen. Betriebsferien werden auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer angerechnet. In Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt die Einführung von Betriebsferien über das arbeitgeberseitige Weisungsrecht, wobei der Arbeitgeber die Grenzen „billigen Ermessens“ beachten muss. Die Entscheidung, den Mitarbeitern auch gegen deren Willen an Rosenmontag Urlaub zu gewähren, dürfte jedenfalls in Karnevalshochburgen in der Regel nicht zu beanstanden sein. Lassen Sie sich dazu von einem Anwalt arbeitsrechtlich beraten.