Wenn eine per E-Mail versandte Rechnung gehackt und verändert wird, sodass ein Kunde den Betrag an einen Betrüger überweist, muss er nicht noch einmal an das eigentliche Unternehmen zahlen. Dies gilt, wenn das Unternehmen die Rechnung ohne sichere Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versandt hat und dadurch gegen Datenschutzvorgaben verstößt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat kürzlich entschieden, dass dem Kunden in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zusteht. Mehr