Bei Zweifeln am Auftreten im fremden Namen ist von einem Eigengeschäft auszugehen
Beim Verkauf von Eintrittskarten durch Ticketdienstleister können diese als Makler i. S. v. § 652 BGB bzw. Handelsvertreter i. S. v. § 84 HGB Verträge in fremdem Namen für die jeweiligen Veranstalter abschließen oder in eigenem Namen als Kommissionäre nach §§ 383 ff. HGB auftreten. Ein gesetzliches Leitbild existiert insoweit nicht. Maßgeblich dafür, ob ein Eigen- oder Fremdgeschäft vorliegt, ist das Auftreten des Ticketdienstleisters gegenüber seinen Kunden.