Urteile des Monats

Schutzpflichten aus laufender Geschäftsbeziehung

Aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, die weder einem Handelsvertreter- noch einem Vertragshändlervertrag gleichkommt, können auch gewisse Schutzpflichten begründet werden. Denn ein Dauerschuldverhältnis in Gestalt einer laufenden Geschäftsverbindung kann als "gesetzliches Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflicht", nämlich als "geschäftlicher Kontakt" im Sinn von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB, aufgefasst werden, welches besondere Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet. Eine Pflichtverletzung eines solchen Dauerschuldverhältnisses kann wegen einer vorzeitigen, nicht ausreichend auf die Interessen des Geschäftspartners Bedacht nehmenden Beendigung der Verkäufe in Betracht kommen. OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2020 – 18 U 93/19 

2020-11-12T14:06:49+01:0010.11.2020|

Ausgleichsanspruch eines Kommissionsagenten

Ein sog. Kommissionsagent, der wie ein Kommissionär im eigenen Namen und für fremde Rechnung verkauft, aber wie ein Handelsvertreter mit dieser Verkaufstätigkeit „ständig betraut“ ist, hat keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 HGB, wenn die vertragliche Verpflichtung des Agenten fehlt, dem Hersteller oder Lieferanten nach Vertragsende seinen Kundenstamm so zu übertragen, dass dieser sich diesen bei Vertragsende sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann. Hieran fehlt insbesondere dann, wenn der Betrieb eines Mono-Shops für Schuhe mangels Zugriffs des Herstellers bzw. Lieferanten auf die Räumlichkeiten nicht fortgesetzt werden kann und der vorherige Kommissionsagent den Shop dort mit vergleichbaren Waren weiter auf eigene Rechnung betreibt.
 Urteil des OLG Frankfurt vom 10. Juni 2020 – Aktz. 6 U 46/18

2020-10-02T10:33:50+02:0002.10.2020|

Abgrenzung Handelsvertreter vom Gelegenheitsvermittler

Die Verpflichtung des Handelsvertreters, sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen, muss nicht förmlich und nicht ausdrücklich niedergelegt sein, sie kann sich auch aus einer tatsächlichen Handhabung zu einer Rechtspflicht entwickeln. Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Vertrag von den Parteien tatsächlich durchgeführt wird. Maßgebend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung, wobei alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Das Merkmal „ständig“ bedeutet nicht langfristig oder auf unbestimmte Zeit, genügend ist vielmehr die Betrauung für eine  gewisse Zeit, wobei entscheidend das Bemühen um eine unbestimmte Vielzahl von Abschlüssen ist.
Urteil des LG Ravensburg vom 7.8.2015 –  Aktz.8 O 29/09 KfH 2

2020-07-20T09:47:35+02:0020.07.2020|

Widerrufsrecht beim Franchisevertrag

Ein Franchisevertrag ist ein Ratenlieferungsvertrag im Sinne von § 510 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Ist die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlerhaft, kann er innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen widerrufen werden.
Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 03. Februar 2020 –  Aktz. 4 W 918/19

2020-06-09T15:19:22+02:0009.06.2020|

Vollstreckung der Erteilung eines Buchauszuges

Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme (§ 887 I ZPO) wandelt die Pflicht, die vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht in eine Pflicht, allein noch die Ersatzvornahme zu dulden. Beide Pflichten bestehen nun vielmehr nebeneinander. Erfüllt der Schuldner durch eigenes Handeln, so endet die Duldungspflicht. Wer einem Handelsvertreter zur Ermittlung des Provisionsanspruches einen Buchauszug schuldet und in der Zwangsvollstreckung Erfüllung einwenden will, hat darzulegen, dass es über das bereits Mitgeteilte hinaus keine weiteren Geschäfte gegeben habe, aus denen ein Provisionsanspruch folgen könnte. Der Unmöglichkeit, eine negative Tatsache darzulegen, entspricht die Obliegenheit des Gläubigers, auf die Behauptung, weiteres Mitteilenswertes gebe es nicht, diese negative Tatsache substantiiert dadurch zu bestreiten, dass er für das Positive sprechende Tatsachen darlegt. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges (§ 87 c II HGB) und der Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Geschäftsbücher (§ 87 c IV HGB) sind voneinander verschiedene materiell-rechtliche Ansprüche, die gesondert voneinander geltend zu machen sind und nicht im Vollstreckungsverfahren miteinander verbunden oder vermischt werden können.
Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Februar 2020 – Aktz. 7 W 38/19

2020-05-05T15:41:46+02:0005.05.2020|

Vertragshändlereigenschaft setzt Verzicht auf einen wesentlichen Teil der unternehmerischen Freiheiten voraus

Für eine analoge Anwendung des § 89b HGB auf einen Vertragshändler ist erforderlich, dass sich der Vertragshändler für den Vertrieb der Erzeugnisse des Herstellers wie ein Handelsvertreter einzusetzen hat und Bindungen unterliegt, wie sie für einen Handelsvertreter typisch sind. Entscheidend ist, ob der Vertragshändler mit der Übernahme der Vertragspflichten sich eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben hat. Dies ist durch eine Abwägung im Einzelfall zu bestimmen. Gegen eine mit einem Handelsvertreter vergleichbare Stellung spricht, wenn der Händler nicht lediglich die vom Hersteller erworbenen Produkte an seine Kunden weiterverkauft, sondern er darüber hinaus auch Produkte des Herstellers nach eigenen Bedürfnissen verändert und sodann unter eigener Marke vertreibt, wobei es dem Händler überlassen ist, Art und Umfang dieses Geschäftsteils selbst zu bestimmen. Die für eine Analogie des Weiteren erforderliche vertragliche Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms kann auch konkludent vereinbart werden; davon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn der Händler zwar Kundendaten an den Hersteller übermittelt, er aber ein entsprechendes Ansinnen des Herstellers hätte ablehnen können, ohne sich vertragswidrig zu verhalten, auch wenn das für ihn bedeutet hätte, keine weiteren Rabatte zu erzielen.
Urteil des OLG München vom 05. Dezember 2019 – Aktz. 23 U 2136/18

2020-04-08T14:21:41+02:0008.04.2020|

Relevanz des Sachvortrages für Rechtswegzuständigkeit

Nur wenn zwischen den Parteien Umstände streitig sind, die sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage maßgebend sind – sog. doppelrelevante Tatsachen, muss zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges kein Beweis erhoben, sondern es kann der klägerische Vortrag zu Grunde gelegt werden. Da die Zahlung von Arbeitsentgelt grundsätzlich auch auf Provisionsbasis zulässig ist und die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten damit allein einen Anspruch der Rückzahlung überzahlter Provisionen nicht ausschließt, ist das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten kein notwendiges Tatbestandsmerkmal der von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche, sodass die Bejahung des Anspruchs begrifflich nicht diejenige der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mit einschließt. Eine durchzuführende Gesamtwürdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages ist dann fehlerhaft, wenn für die Rechtswegentscheidung wesentliche, zwischen den Parteien streitige Umstände nicht aufgeklärt wurden.
Beschluss des OLG München vom 09.12.2019 - Aktz. 7 W 1470/19

2020-02-05T11:48:36+01:0005.02.2020|

Gegenseitige Rücksichtnahmepflichten beim Vertragshändlervertrag

Im Rahmen eines Vertragshändlervertrages bestehen gegenseitige Rücksichtnahmepflichten, aufgrund derer der Hersteller Bestellungen des Händlers nicht willkürlich ablehnen darf. Sind die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 89b HGB im Rahmen eines dem deutschen Recht unterliegenden Vertragshändlervertrages erfüllt, sind entsprechende Ausgleichsansprüche auch dann nicht vertraglich abdingbar, wenn das Vertragsgebiet außerhalb Deutschlands, aber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft liegt. 
Urteil des OLG Frankfurt vom 09. Februar 2016 – 11 U 136/14 (Kart)

2019-11-05T15:01:24+01:0005.11.2019|
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