Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot hat der Betroffene grundsätzlich Anspruch auf eine Karrenzentschädigung. Diese beträgt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Handelsvertreter 50% des zuletzt gezahlten Gehalts (z.B. § 74 Abs. 2 HGB). Das Bundesarbeitsgericht (BAG – Az.: 8 A ZR 63/24) hat 2025 klargestellt, dass bei der Berechnung der Karrenzentschädigung auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen sind. In dem vom BAG entschiedenen Fall betraf dies Aktienoptionen, die von der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin gewährt worden sind. Nichts anderes gilt für Einmalzahlungen jeder Art.

Unser Tipp: Berücksichtigen Sie bei der Berechnung der Karrenzentschädigung neben einem regelmäßig gezahlten Vergütungsbestandteil gegebenenfalls auch etwaige Einmalzahlungen, unabhängig vom Grund für diese Zahlung. Sorgen Sie für klare und transparente Vertragsformulierungen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Lassen Sie sich gegebenenfalls dazu anwaltlich beraten.