Wie viele Handelsvertreter ist Franz Josef A. (Name geändert) gesetzlich krankenversichert. Um besser abgesichert zu sein versicherte er bei seiner gesetzlichen Krankenkasse auch einen Krankentagegeldanspruch ab dem 43. Tag der Erkrankung. 2023 beantragte er Altersrente, weil er das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hatte und setzte seine Handelsvertretertätigkeit im vollen Umfang fort. Die gesetzliche Krankenkasse teilte ihm darauf hin mit, aufgrund der Gewährung von Vollrente wegen Alters könne Krankentagegeld jetzt nicht mehr versichert werden. Dabei sei unerheblich, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Handelsvertreter mehr als viermal so hoch seien als die Renteneinkünfte. Aufgrund zahlreicher Vorerkrankungen war der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung für den Handelsvertreter jetzt nicht mehr möglich.
Handelsvertreter Franz Josef A. hätte diese äußerst unerfreuliche Entwicklung vermeiden könne. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB V ist eine Krankentagegeldversicherung ausgeschlossen neben einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hätte Franz Josef A. statt der Vollrente lediglich eine 9%-Teilrente beantragt, wäre die Krankentagegeldversicherung auch nach Renteneintritt erhalten geblieben. Sein Rentenanspruch hätte es sich nur um einen einstelligen EUR-Betrag pro Monat reduziert. Da sich die Stellung eines Rentenantrages auch auf andere Sozialversicherungszweige (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) auswirkt, raten wir dazu, sich vorher stets von einem Rentenberater oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.