Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (4 AZR 239/24) hat der Arbeitgeber die Gewährung einer Lohnerhöhung davon abhängig gemacht, dass die Mitarbeiter ein, neues Arbeitsvertragsmuster unterschreiben. Mitarbeiter die das neue Formular nicht unterzeichneten erhielten keine Lohnerhöhung. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden sein kann, wenn Ungleichbehandlung einen legitimen Zweck dient und zur Erreichung des Zwecks angemessen ist. Im konkreten Fall seien diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen, weshalb die Lohnerhöhung an sämtliche Mitarbeiter zu zahlen war.